Membernet Login offizielle Website des UHC Dietlikon
Home Sitemap E-Mail
SwissUnihockey
 Mobiliar Web
 Rivella Web
Statuten
[Website Edition]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unter dem Namen UNIHOCKEY-CLUB DIETLIKON (nachfolgend UHCD oder Verein genannt) besteht ein am 18. August 1983 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Der UHCD ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Der UHCD mit Sitz in Dietlikon bezweckt:
a) die Ausübung des Unihockey-Sports, einerseits als Spitzensport und andererseits als Nachwuchs- und Breitensport.
b) die Verbreitung des Unihockey-Sports.
c) die Pflege der sportlichen und gesellschaftlichen Kameradschaft zwischen den Angehörigen der einzelnen Teams.
Art. 4 Das Vereins- und das Rechnungsjahr dauern vom 1. Mai bis zum 30. April.
2. Mitgliedschaft des UHC Dietlikon
Art. 5 Der UHCD ist Mitglied des Schweizerischen Unihockey-Verbandes (SUHV) und dessen Liga- und Regionalverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben.
Art. 6 Der UHCD ist Mitglied des Kantonal Zürcherischen Unihockey Verbandes (KZUV).
Art. 7 Der UHCD anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SUHV, der International Floorball Föderation (IFF) und weiteren dem SUHV übergeordneten Institutionen als verbindlich.
3. Mitgliedschaft im UHC Dietlikon
Art. 8 Der UHCD besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Firmenmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend.
Art. 9 Als Aktivmitglieder gelten alle Spielerinnen und Spieler, alle Trainerinnen und Trainer, alle Mitarbeitenden aller Mannschaften und des UHC Dietlikon sowie alle Vorstandsmitglieder. Für sie alle ist die Mitgliedschaft obligatorisch.

Passivmitglieder sind natürliche Personen, die nicht zu den Aktivmit- gliedern zählen, dem UHC Dietlikon aber nahe stehen oder diesen sonst wie unterstützen möchten.

Firmen-Mitglieder sind juristische Personen, die dem UHC Dieltikon nahe stehen oder diesen sonst wie unterstützen möchten.
Art. 10 Die Beitrittserklärung von Minderjährigen muss von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Art. 11 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen, welcher Art auch immer, nicht nachkommen, sich nicht an Weisungen halten oder sich sonst wie den Zielen des UHCD und seinem Image abträglichen verhalten, können vom Vorstand endgültig aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 12 Personen, die sich in hervorragender Weise um den UHCD verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Organisation
Art. 13 Die Organe des UHCD sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
5. Generalversammlung
Art. 14 Die ordentliche GV findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.

Die Befugnisse der GV sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts und Erteilender Décharge für den Vorstand
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge
e) Genehmigung des Budgets
f) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsrevisors
g) Beschluss über eine Statutenänderung und die Auflösung des Vereins
Art. 15 Die Mitglieder sind mindestens 21 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zur GV einzuladen. Diese Frist gilt auch für eine ausserordentliche GV.
Art. 16 Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen müssen spätestens 10 Tage vor der GV an die Vereinsadresse schriftlich eingereicht werden.
Art. 17 Stimm- und wahlberechtigt sind Aktivmitglieder (mit ergänzender Bestimmung von Artikel 28).

Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht mindestens von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.
Art. 18 Eine ausserordentliche GV findet zur Erledigung dringender Geschäfte statt, wenn
a) der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder
b) die Einberufung durch mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Vorstand hat zu einer ausserordentliche GV innert 10 Tagen nach Eintreffen des Begehrens einzuladen.
6. Der Vorstand
Art. 19 Die GV wählt jedes Jahr den Vorstand, bestehend aus mindestens drei Personen. Der Vorstand konstituiert sich nach erfolgter Wahl selber, wobei er mindestens den Präsidenten zu bezeichnen hat.

Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand in eigener Kompetenz für den Rest des Vereinsjahres neu besetzt werden.
Art. 20 Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit daf̈ür nicht nach Art. 60 ff. ZGB oder nach Statuten ausdrücklich die GV zuständig ist.
Art. 21 Der Vorstand beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des von der GV genehmigten Budgets und ist besorgt, die budgetierten Einnahmen zu erzielen und die Ausgaben nicht zu überschreiten.
Art. 22 Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten zu Vorstandssitzungen so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit resp. wenn nichts anderes gilt hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.
Art. 23 Der Vorstand kann für sich und andere Aufgaben ein Geschäftsreglement und Weisungen erlassen.

Ist darin nichts anderes geregelt, fällt der Vorstand seine Entscheide ausschliesslich an Vorstandssitzungen und kann der Vorstand den UHCD nur durch Kollektiv-Unterschrift zu zweien verpflichten.

Mitarbeitende dürfen ohne anders lautende Bestimmungen keine den Verein verpflichtende Entscheide fällen.

Wer gegen diese Bestimmungen verstösst, tut dies ausdrücklich auf eigene Rechnung und Gefahr. In solchen Fällen ist der Vorstand verpflichtet, auf den Fehlbaren Rückgriff zu nehmen.
Art. 24 Über Spesen und sonstige Vergütungen an Vorstandsmitglieder und Mitarbeitende entscheidet der Vorstand abschliessend. Grundsätzlich gilt die Ehrenamtlichkeit.
7. Vereinsfinanzen
Art. 25 Für die Verbindlichkeit des UHCD haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Bestimmung von Art. 23 bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.
Art. 26 Der Vorstand kann für Bussen, die dem UHCD aufgrund des Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 27 Die Mitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse.
Art. 28 Ab dem 16. Geburtstag üben die Mitglieder ihr Stimm- und Wahlrecht selber aus. Bei nicht 16-jährigen Mitgliedern kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimm- und Wahlrecht ausüben.
Art. 29 Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse des UHCD und der ihm übergestellten Organisationen verpflichtet.
Art. 30 Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins nachteilig sein kann.
Art. 31 Die Mitglieder haben den an der GV festgelegten Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

Bei Nichterfüllung dieser Pflicht ist der Vorstand befugt, auf das Lösen einer Spiellizenz zu verzichten resp. einen Spieler vom Spielbetrieb oder ein Mitglied aus dem Verein auszuschliessen. Zusätzlich bleiben die Bestimmungen von Art. 11 vorbehalten.
Art. 32 Die Aktivmitglieder können zu Helfereinsätzen an Turnieren, Meisterschaftsrunden und Sonderaktionen des Vereins aufgeboten werden. Den Aufgeboten ist Folge zu leisten.
9. Vereinsaustritt
Art. 33 Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, ist hierfür eine schriftliche Anzeige an die Vereinsadresse bis spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der ordentlichen GV zu erstatten.
10. Statutenänderung/Auflösung des Vereins
Art. 34 Für eine Statutenänderung bedarf es der 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 35 Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur eine 3/4-Mehrheit der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschliessen.
11. Weitere Bestimmungen
Art. 36 Damit die Mitglieder sich jederzeit über den Inhalt der Statuten informieren können, werden diese auf der Homepage des UHCD publiziert.
Art. 37 Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die ordentliche GV vom 23. Juni 2011 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten und GV-Beschlüsse mit statutarischer Wirkung.
 Zum Seitenanfang © 2012 UHC Dietlikon  -  Alle Rechte vorbehalten.